Klage einer WEG wegen Auskunftsansprüchen abgewiesen aufgrund fehlender Vertretungsberechtigung nach Verwalterwechsel

Wohnungseigentumsrecht

Das Gericht hat eine Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gegen ihre ehemalige Verwalterin bezüglich Auskunftsansprüchen abgewiesen. Der Grund dafür liegt in der Vertretungsregelung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Nach § 9b Abs. 2 WEG, der eine Vertretung der WEG gegenüber dem amtierenden Verwalter durch einen beauftragten Wohnungseigentümer oder den Beiratsvorsitzenden erlaubt, entfällt diese Regelung mit der Bestellung eines neuen Verwalters. Die WEG war durch den im Rubrum genannten Wohnungseigentümer bis zum 31.12.2021 vertreten. Ab dem 01.01.2022, mit der Bestellung eines neuen Verwalters, musste der Rechtsstreit von diesem übernommen werden. Da dies nicht erfolgte, wurde die Klage als unzulässig abgewiesen.

Was ist bei einem Verwalterwechsel zu beachten?

Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der korrekten Vertretung einer WEG in Rechtsstreitigkeiten, insbesondere bei einem Wechsel des Verwalters während eines laufenden Verfahrens. Es zeigt auf, dass nach einem Verwalterwechsel die Vertretungsregelung nach § 9b Abs. 1 WEG wieder in Kraft tritt, wodurch nur der neue, amtierende Verwalter die WEG gerichtlich und außergerichtlich vertreten darf. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit für WEGs, ihre internen Vertretungsregelungen und -vollmachten insbesondere in Übergangszeiten genau zu prüfen und anzupassen, um die Handlungsfähigkeit und Rechtsdurchsetzungsfähigkeit der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Urteil: AG Neustadt, Entscheidungsdatum: 28.09.2022, Az.: 4 C 201/21

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