Streitigkeiten über Gemeinschaftseigentum sind Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), nicht der einzelnen Eigentümer.

Wohnungseigentumsrecht

Hintergrund des Urteils und Bedeutung für das Gemeinschaftseigentum

In einem Rechtsstreit, der die Zuordnung von Kellerräumen zu Gemeinschaftseigentum innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) betrifft, hat das Gericht entschieden, dass einzelne Eigentümer nicht gegeneinander klagen können, um Zugang zu diesen Räumen zu erlangen oder Störungen des Gemeinschaftseigentums zu unterlassen. Stattdessen ist ausschließlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) befugt, solche Ansprüche geltend zu machen. Dies schließt Ansprüche ein, die sich sowohl auf das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) als auch auf andere gesetzliche Grundlagen beziehen, wie z.B. Ansprüche auf Herausgabe (§ 985 BGB) oder Besitzschutz (§ 861 BGB).

Das Gericht hob damit ein früheres Urteil des Amtsgerichts Bensheim auf, das dem Kläger, einem der Wohnungseigentümer, ursprünglich Zugang zu den strittigen Kellerräumen gewährt hatte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts basierte auf der Feststellung, dass die Räume zum Gemeinschaftseigentum gehören und der Kläger nicht die notwendige Prozessführungsbefugnis besitzt, da nach dem reformierten WEG (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz) nur die WEG selbst berechtigt ist, Ansprüche bezüglich des Gemeinschaftseigentums zu verfolgen.

Bedeutung des Urteils

Dieses Urteil verdeutlicht und bestärkt die rechtliche Position, dass Streitigkeiten über das Gemeinschaftseigentum innerhalb einer WEG zentral von der Gemeinschaft und nicht von einzelnen Eigentümern ausgetragen werden müssen. Es stärkt die Rolle der GdWE bei der Verwaltung und dem Schutz des Gemeinschaftseigentums, indem es klärt, dass nur diese die Befugnis hat, Rechte und Ansprüche in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum auszuüben. Dadurch wird die rechtliche Klarheit erhöht und potenziell konfliktträchtige Einzelaktionen von Wohnungseigentümern eingeschränkt.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Eigentümer, die Zugang zu Gemeinschaftseigentum begehren oder die Unterlassung von Störungen durch andere Eigentümer fordern, ihre Anliegen über die WEG vorbringen müssen. Die Entscheidung fördert somit die kollektive Verwaltung und Nutzung des Gemeinschaftseigentums und zielt darauf ab, interne Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft zu reduzieren.

Quelle: LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Urteil vom: 07.09.2023, Az: 2-13 S 116/22

Schreibe einen Kommentar

Leading the way

Let's build a better world together

Project planning

Design expertise

Great qualifications

Nullam vestibulum finibus sapien, id consequat mauris tempus auctor.

Wo Sie uns finden

HDC LAW HESSLER und DEL CUERPO PartGmbB

Thurn-und-Taxis-Platz 6

60313 Frankfurt am Main

E-Mail Kontakt

info@immobilienrecht.blog

Fragen im Immobilienrecht?

Wir helfen!

TRETEN SIE MIT UNS IN KONTAKT

[Insert your contact form here]

Construction

Vivamus vehicula dictum elit at bibendum. Etiam finibus eros ut urna auctor ullamcorper. Sed at erat eget nisl rutrum ultrices sed eu ex.

Newsletter

Sign up to receive the latest news and trends from our company.

More questions? Get in touch