Dem Urteil zugrundeliegender Sachverhalt
Ein Wohnungseigentümer versuchte, nach dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG), Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gegen einen ehemaligen Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) geltend zu machen, konkret Einsicht in Kontoauszüge für die Jahre 2018-2020. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da dem Eigentümer keine Aktivlegitimation zusteht. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen, da die Rechtslage klarstellt, dass solche Ansprüche nur von der WEG selbst und nicht von einzelnen Eigentümern erhoben werden können.
Bedeutung des Urteils
Dieses Urteil unterstreicht die rechtliche Änderung durch das WEMoG, dass individuelle Wohnungseigentümer nicht berechtigt sind, direkt gegen den Verwalter der WEG vorzugehen. Ansprüche gegen den Verwalter, sei es für Auskunft, Rechenschaft oder Einsicht in Verwaltungsunterlagen, müssen nun durch die WEG als Ganzes gestellt werden. Dies dient der Klärung und Vereinfachung der Verwaltungsverantwortlichkeiten innerhalb der WEGs. Individuelle Eigentümer, die solche Ansprüche geltend machen möchten, müssen sich an ihre WEG wenden und ggf. die entsprechenden Beschlüsse innerhalb der Gemeinschaft initiieren oder über eine Beschlussersetzungsklage vorgehen. Das Urteil stärkt die Rolle der WEG als Verwaltungseinheit und zielt darauf ab, die Verwaltung von Wohnungseigentum effizienter und einheitlicher zu gestalten.
Quelle: LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Urteil vom 21.10.2022, Az.: 2-13 S 59/22